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01.06.2017

Persönliche Erklärung zu DRK-Schwestern

Es ist schier unglaublich, was selbst im 21. Jahrhundert in Deutschland möglich ist. Im Jahr 2017 gibt es in Deutschland Krankenschwestern, die von ihrer Schwesternschaft beim Deutschen Roten Kreuz an Krankenhäuser entliehen werden. Sie sind Leiharbeitnehmerinnen, das hat selbst der Europäische Gerichtshof festgestellt. Doch sie werden nicht als solche behandelt. Durch die Höchstüberlassungsdauer im AÜG könnte sich das ändern. Das hat die Große Koalition jetzt aber mit einer Gesetzesänderung verhindert. Die DRK-Schwestern sind weiterhin keine Arbeitnehmerinnen und bleiben rechtlos. Das kritisiere ich scharf und das habe ich mit meiner Persönlichen Erklärung dokumentiert.

Die Rotkreuzschwestern pflegen Menschen, versorgen Wunden und legen Verbände an, sie sprechen kranken Menschen Mut zu und kümmern sich professionell um alles, was eine Krankenschwester eben tut. Doch diese Frauen sind rechtlich gesehen keine Arbeitnehmerinnen. Denn sie tun ihren Dienst angeblich völlig selbstlos und bescheiden. So sah es zumindest die Vereinssatzung des Deutschen Roten Kreuzes in den 50er Jahren. Und so sieht es seither das Bundesarbeitsgericht. Denn auch das BAG meint, DRK-Schwestern sind keine Arbeitnehmerinnen.

Das heißt, im 21. Jahrhundert gibt es in Deutschland Beschäftigte, die keinerlei Rechte haben. Diese Krankenschwestern dürfen nicht streiken, sie haben keinen Kündigungsschutz, sie können keinen Betriebsrat wählen und sie können kein Arbeitsgericht anrufen, wenn ihnen gekündigt wird. Tritt eine Schwester aus der DRK-Schwesternschaft aus, so darf sie zwei Jahre lang in keinem DRK-Krankenhaus mehr arbeiten. Dieser Tatbestand ist völlig inakzeptabel. Wie kann eine Gesellschaft wie die unsere solch ein recht- und schutzloses Arbeitsverhältnis einfach hinnehmen?

Immerhin haben sich die DRK-Schwestern in Essen gewehrt. Dort wandte sich der Betriebsrat gegen die unbefristete Entleihung einer Rotkreuzschwester, mit dem Verweis, das sei Leiharbeit und die sei nur vorübergehend gestattet. Der Fall ging bis vor den Europäischen Gerichtshof. Und der gab dem Essener Betriebsrat Recht. Der Sonderstatus der Rotkreuzschwestern sei nicht mit der europäischen Leiharbeitsrichtlinie vereinbar, urteilte er.

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich dieser Rechtsauffassung an. Theoretisch müsste das von Nahles durchgesetzte neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das am 1. April in Kraft getreten ist, damit auch für die Rotkreuzschwestern gelten. Dieses Gesetz kritisiere ich noch immer. Aber im Falle der DRK-Schwestern könnte die neue Höchstüberlassungsdauer nach 18 Monaten dazu führen, dass die Schwestern von den Gestellungspartner übernommen werden, denn in dieser Branche werden ja immerhin händeringend Fachkräfte gesucht. Damit hätten die Schwestern endlich einen regulären Arbeitsvertrag und damit auch alle ArbeitnehmerInnenrechte, wie alle anderen Beschäftigten auch.

Doch dazu wird es nicht kommen. Denn das Deutsche Rote Kreuz pochte auf seinen Sonderstatus – und fand bei Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und den Regierungsfraktionen Gehör. Flugs wurde ein Änderungsantrag geschrieben mit dem das DRK-Gesetz geändert wird, und zwar in einem einzigen Punkt. Die 18-monatige Höchstüberlassungsdauer gilt künftig nur für Rotkreuzschwestern nicht. In einer Nacht-und-Nebel-Aktion wurde diese Gesetzesänderung jetzt versteckt in einem Gesetz zur Rentenüberleitung (Omnibusverfahren) in das parlamentarische Verfahren eingebracht.

Diese Gesetzesänderung lehne ich strikt ab. Denn die DRK-Schwestern müssen endlich als normale Arbeitnehmerinnen anerkannt werden mit allen Rechten und Pflichten. Mit dieser Gesetzesänderung passiert aber genau das Gegenteil. Das ist nicht zeitgemäß und auch nicht europarechtskonform.

Persönliche Erklärung zu DRK-Schwestern