Inhalt

14.07.2010

Pflege-Mindestlohn: Höhe ist unbefriedigend

In einer Pressemitteilung machte Beate Müller-Gemmeke deutlich, dass der Pflege-Mindestlohn ein Schritt in die richtige Richtung ist aber erhebliche Mängel aufweist. Der Mindestlohn in der Pflege ist angesichts der harten Arbeit, die Pflegekräfte verrichten müssen, viel zu niedrig. Die Befristung des Mindestlohns und die Unterscheidung zwischen Ost und West sind einfach nicht nachvollziehbar. Da die Pflegebranche sich nicht im internationalen Wettbewerb befindet und die Lebenshaltungskosten sich zwischen Ost und West nahezu angeglichen haben, ist diese Differenzierung nicht gerechtfertigt.

Wir begrüßen die Entscheidung der Bundesregierung, endlich den Weg für den Pflege-Mindestlohn frei zu machen. Lang, lang hat’s gedauert – vor allem weil Wirtschaftsminister Brüderle in letzter Sekunde den Pflege-Mindestlohn verhindern wollte.

Der Mindestlohn ist ein wichtiger Schritt, um die Abwärtsspirale bei den Löhnen zu stoppen und den Pflegeberuf etwas attraktiver zu machen. Mit der nun gefundenen Lösung können wir leben – mehr aber auch nicht. Die Höhe des Mindestlohns ist eher unbefriedigend und die Unterscheidung zwischen Ost und West ist, 20 Jahre nach der Wiedervereinigung, nicht nachvollziehbar. Auch die Befristung des Mindestlohns bis 2014 birgt die Gefahr, dass er danach wieder ganz gekippt wird. Wir hoffen aber vielmehr, dass 2014 dann die Chance genutzt wird, einen wirklich angemessenen Mindestlohn für Ost und West zu vereinbaren.

Vorsicht ist aber auch in den nächsten Monaten geboten. Schon jetzt werden Forderungen laut, mit Einführung des Mindestlohns die Regelungen zur so genannten „ortsüblichen Vergütung“ wieder abzuschaffen (§ 72 SGB XI). Danach bekommen Pflegeeinrichtungen nur dann einen Versorgungsvertrag, wenn sie eine solche ortsübliche Vergütung an ihre Beschäftigten zahlen. Auch Gesundheitsminister Rösler hat Anfang 2010 schon einmal angedeutet, dass er hier eventuell Überarbeitungsbedarf sieht.

Das muss unbedingt verhindert werden. Denn der Mindestlohn hat mit der Regelung zur ortsüblichen Vergütung überhaupt nichts zu tun.