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26.05.2013

Gesetzentwurf: Reform im kirchlichen Arbeitsrecht überfällig

Die sogenannte „Kirchenklausel“ im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gestattet den Kirchen gewisse arbeitsrechtliche Diskriminierungen. Mit einem Gesetzentwurf wollen wir das ändern und den Diskriminierungsschutz für die Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen verbessern.

Das kirchliche Arbeitsrecht passt so, wie es praktiziert wird, nicht mehr in unsere Zeit. Das Recht, jeden Mitarbeiter oder jede Mitarbeiterin ohne Einzelfallprüfung auch wegen der privaten Lebensführung entlassen zu können, findet keine Akzeptanz mehr. Das gilt umso mehr, wenn kirchliche Einrichtungen gesellschaftliche Aufgaben übernehmen und überwiegend oder gar komplett mit staatlichen Mitteln finanziert werden.

Wir leben und arbeiten in einer pluralistischen Welt. Auch die kirchlichen Einrichtungen werden damit zu Dienstleistern für Menschen aller Religionen und Weltanschauungen, die ihr Leben nach eigenem Gewissen gestalten. Sie arbeiten für alle Bürgerinnen und Bürger und werden von ihnen finanziert. In dieser Funktion – als Dienstleister und Arbeitgeber im sozialen Bereich – müssen sie sich der Verantwortung bewusst sein, die mit ihrer herausgehobenen Rolle in Bezug auf gesellschaftliche Pluralität einhergeht. Unser Gesetzentwurf stellt das kirchliche Arbeitsrecht auf eine zeitgemäße und europarechtskonforme Grundlage.

Nach dem von uns vorgelegten Gesetzentwurf sollen in Zukunft nur noch Beschäftigte auf Grund einer fehlenden Kirchenmitgliedschaft kündbar sein, deren Stellen ein besonderes Maß an Loyalitätspflicht erfordern. Das kann die Direktorin einer katholischen Schule sein – die Putzkraft oder der Hausmeister ganz sicher nicht. Der Gesetzentwurf stellt auch klar, dass es keine Kündigung auf Grund anderer Merkmale als Religion und Weltanschauung geben darf. Auch für kirchliche Einrichtungen muss gelten: Niemand darf etwa wegen seiner Herkunft oder seiner sexuellen Orientierung diskriminiert werden.

 

Gesetzentwurf