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14.05.2012

Landessozialgericht NRW stärkt geprellte Leiharbeitskräfte

Ich begrüße, dass das Landessozialgericht NRW klargestellt hat, dass Leiharbeitsunternehmen sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen können und die Deutsche Rentenversicherung entgangene Sozialversicherungsbeiträge bei Leiharbeits- und Entleihunternehmen zurückfordern muss, die unwirksame Tarifverträge der „Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) angewandt haben. Die Deutsche Rentenversicherung muss Equal Pay als Berechnungsgrundlage nehmen. Es wäre nicht zulässig Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage der gültigen Tarifverträge oder von branchenspezifischen Mindestlöhnen nachzuerheben.

Das jüngste Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ermöglicht Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen wegen der Tarifunfähigkeit der ,,Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“. Dazu erklärt Beate Müller-Gemmeke, Sprecherin für Arbeitnehmerrechte:

Das Urteil hat hoffentlich eine abschreckende Wirkung: Wer Leiharbeitskräfte über Jahre hinweg mit Lohndumping abspeist, muss nachzahlen.

Wir begrüßen die Entscheidung, wonach die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage von Equal Pay nachfordern darf. Es ist richtig, dass sich Verleiher und Entleiher weder auf Vertrauensschutz noch darauf berufen können, dass die Rentenversicherung in der Vergangenheit bereits Betriebsprüfungen durchgeführt hat.

Die Rentenversicherung muss weiterhin auf der Basis der Löhne der Stammbelegschaften Sozialversicherungsbeiträge nachfordern. Es wäre nicht akzeptabel, wenn stattdessen ein Branchenmindestlohn oder ein gültiger Tarifvertrag in der Leiharbeit als Berechnungsgrundlage genommen würde. Die Sozialversicherungsbeiträge dürfen allein auf Grundlage von Equal Pay nacherhoben werden.