Inhalt

29.03.2017

Regierungsbefragung: Frage zum Entgelttransparenzgesetz

17-03-29_Regierungsbefragung

Ich habe Ministerin Schwesig zur Reichweite des Gesetzes befragt. Abgesehen davon, dass sie nicht auf meine konkrete Frage eingegangen ist, hat sie an zwei Stellen Sachverhalte behauptet, die einfach nicht stimmen. Sie meinte, dass das Entgeltgleichheitsgebot zum ersten Mal festgeschrieben wird. Richtig ist – das Gebot der Entgeltgleichheit stand seit 2002 im BGB, es steht im AGG und es ergibt sich aus dem Grundgesetz. Zudem sprach sie von „verbindlichen Prüfverfahren“. Richtig ist – die Betriebe sind nur aufgefordert, aber nicht verpflichtet, solche Prüfverfahren durchzuführen. So wird ein Gesetz schön geredet.  

Beate Müller-Gemmeke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

Vielen Dank, Herr Präsident. – Ich habe eine Frage an die Bundesregierung zum geplanten Entgelttransparenzgesetz. Der Auskunftsanspruch, der in diesem Gesetz vorgesehen ist, gilt nur für Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten. Jetzt gibt es in diesem Zusammenhang eine weitere Zahl: 92 Prozent der auskunftsberechtigten Frauen arbeiten in Betrieben, in denen entweder ein Tarifvertrag gilt oder die sich auf einen Tarifvertrag beziehen. Laut Gesetzentwurf soll von einer sogenannten Angemessenheitsvermutung ausgegangen werden. Man geht also davon aus, dass Tarifverträge angemessen entlohnen. Deswegen bekommen die genannten 92 Prozent der Frauen, wenn sie Auskunft verlangen, auch nur wenige Informationen. Sie bekommen die Informationen, welcher Tarifvertrag gilt und wo er eingesehen werden kann. Diese Frauen können aber auch jetzt schon, also ohne dieses Gesetz, bei der Gewerkschaft nachfragen, wie der Tarifvertrag aussieht. Im Zuge des Gesetzes würden sie also nicht weniger und auch nicht mehr Informationen bekommen. Von daher lautet meine Frage: Für wen wird dieses Gesetz eigentlich gemacht?

Manuela Schwesig, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Vielen Dank. – Dieses Gesetz wird für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland gemacht; denn das erste Mal wird in einem Gesetz der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit“ ganz klar festgeschrieben. Dieser Grundsatz gilt für alle. In diesem Gesetz werden sich mehrere Instrumente befinden, mit denen dieses Thema vorangebracht werden soll, zum Beispiel das Instrument der Berichtspflicht. Dies hört sich zuerst für viele bürokratisch an. Aber dieses Instrument führt dazu, dass sich Betriebe mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit den Gründen der Lohnlücke auseinandersetzen. Dabei spielt nicht nur der Transparenzgedanke eine Rolle, sondern auch Fragen der Teilzeitfalle und des Verhältnisses von Einstufungen. Im Gesetz ist ja mehr als nur dieser Auskunftsanspruch enthalten; zum Beispiel verweisen wir auch auf verbindliche Prüfverfahren. Ich möchte noch auf eines hinweisen: Wenn man sich die Statistik anschaut, sieht man: umso größer die Betriebe, desto höher die Lohnlücke. Wir werden in diesem Gesetz dem Grundsatz folgen, den die Bundesregierung in vielen Gesetzen angelegt hat. Es ist ja so, dass dort, wo es Tarifbindung gibt, oft die Lohnsituation für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auch die Situation hinsichtlich der gleichen Entlohnung besser sind als dort, wo es keine Tarifbindung gibt. Deshalb verfolgen wir mit diesem Gesetz das Ziel, die Tarifbindung zu fördern, und gewähren Betrieben in diesem Falle Erleichterungen.