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22.02.2018

Schwangerschaftsabbruch: Paragraf 219a abschaffen

Es ist absurd: Die Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht über eine Leistung informieren, die sie aber legal anbieten. In der derzeitigen Fassung und Anwendung verwehrt der Paragraf 219a StGB Frauen eine wichtige Information in einer Notlage. Er schränkt ihre sexuelle Selbstbestimmung ein und er widerspricht der freien Arztwahl und der Berufsfreiheit von Ärztinnen und Ärzten. Wir leben in einer aufgeklärten Gesellschaft im 21. Jahrhundert, daher fordern wir mit einem Gesetzesentwurf, diesen Paragrafen zu streichen.

Der Paragraf 219a StGB verbietet die Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft. Im November 2017 wurde eine Ärztin aus Gießen deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie hatte auf ihrer Website darüber informiert, dass sie Abbrüche durchführt. Der Paragraf wird immer häufiger genutzt. Das macht es Frauen unnötig schwer, sich in ihrer Notlage ausreichend zu informieren. Um Klarheit und Sicherheit herzustellen, fordern wir daher, den Paragraf 219a aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Ärztinnen und Ärzten müssen die Möglichkeit bekommen, umfassende sachliche Informationen über legale Schwangerschaftsabbrüche öffentlich zugänglich zu machen und potentielle Patientinnen darauf hinzuweisen, dass sie derartige Abbrüche durchführen. Diese Gesetzänderung ist auch deshalb dringend notwendig, damit Ärztinnen und Ärzte sich nicht strafbar machen.

Wenn der Paragraf wegfällt, wird die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche umfassend entkriminalisiert – und das ist gut so. Denn anpreisende Werbung ist laut Berufsordnungsrecht der Ärzte verboten. Und damit ist empfehlende oder lobende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche durch Ärztinnen und Ärzte auch in Zukunft nicht erlaubt.

Gesetzesentwurf: Aufhebung von § 219a StGB