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17.03.2011

Rede: Soziale Sicherungssysteme

Die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet auch, dass die mobilen Menschen in Europa maximalen Schutz bezüglich der Sozialversicherungssystemen brauchen. Dies muss funktionieren, wenn von einem „sozialen Europa“ die Rede sein soll. In der Praxis bedeutet die Umsetzung dieses sozial- und europapolitischen Ideals ernüchternderweise vor allem technische und regulative Detailarbeit. Aber es ist notwendig, denn der Freiheitsgedanke in Europa wird nur dann eine menschengerechte Freiheit sein, wenn er mit sozialer Sicherheit verknüpft ist.

Sehr geehrter Herr Präsident,

sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

auch wenn die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit für Menschen aus den neuen Mitgliedsländern ab dem 1. Mai 2011 noch einigen Handlungsbedarf aufzeigt, im Grundsatz ist die Mobilität der Menschen innerhalb der Europäischen Union eine Erfolgsgeschichte. Es ist vor allem die Personenfreizügigkeit, die den Reiz der Europäischen Union ausmacht. Die Freiheit der Menschen, sich in anderen europäischen Ländern als Arbeitnehmende oder als Selbständige niederzulassen, die Freiheit Familienangehörige mit sich zu nehmen, die Freiheit Chancen zu ergreifen, auch wenn sie jenseits der Grenzen des Nationalstaats liegen. Diese Freiheit ist nach wie vor der größte Reiz einer auf Sicherheit und Recht fußenden Europäischen Union.

Was bedeutet es, wenn sich Menschen in Europa frei bewegen können? Wenn Menschen wandern, da sind auch viele zutiefst menschliche Belange berührt. Denn Menschen sind nie nur Arbeitnehmende oder ausschließlich selbstständig. Sie führen ihr Leben nicht nur in beruflicher Tätigkeit und in Unternehmen. Menschen sind auch mal krank, verlieren ihren Arbeitsplätz, verändern ihre Familiensituation oder scheiden hohen Alters aus dem Erwerbsleben aus. In all diesen Lebenssituationen brauchen sie den Schutz der Systeme der sozialen Sicherheit. Insbesondere wenn durch eigene materielle oder nichtmaterielle Leistungen Ansprüche an soziale Sicherungssysteme erworben wurden, müssen diese Ansprüche auch im Ausland gewährleistet sein. Dies muss funktionieren, wenn von einem „sozialen Europa“ die Rede sein soll.

In der Praxis bedeutet die Umsetzung dieses sozial- und europapolitischen Ideals ernüchternderweise vor allem technische und regulative Detailarbeit. Sie erfordert ein Benennen von Zuständigkeiten, einen Austausch von Sozialdaten und ein Festschreiben von Pflichten und Ansprüchen. Und sie erfordert regelmäßige Anpassung und Weiterentwicklung. Die Verordnung über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und die entsprechende Durchführungsverordnung wurden zum 1. Mai 2010 durch neue Verordnungen abgelöst. Um den Festlegungen der zuständigen Behörde, der zuständigen Träger, der Verbindungsstellen sowie der Zugangsstellen eine innerstaatlich gesicherte Rechtsgrundlage zu schaffen, wurde der vorliegende Gesetzentwurf eingebracht.

Zunächst ist festzuhalten, als überzeugte Europäerinnen und Europäer begrüßen wir Grünen dies. Denn die damit getroffenen Regelungen sind wichtig, um das Zusammenleben und die Mobilität in der EU zu erleichtern. Mehr noch – die Mobilität in ganz Europa, denn die bisherigen Verordnungen im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums – also Lichtenstein, Norwegen und Island – sowie der Schweiz bleiben weiterhin anwendbar. Auch das ist wichtig.

Der Gesetzentwurf löst die an ihn gestellte Aufgabe insgesamt ordentlich. Er behebt einzelne bisherige bestehende Ungleichheiten. So sind Rentnerinnen und Rentner bisher bereits in der Krankenversicherung für Rentner pflichtversichert und müssen aus ihren Rentenbezügen die Kranken- und Pflegeversicherung mitfinanzieren. Der festgeschriebene Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen und Einkünften erfordert, dass dies in Zukunft auch für Beziehende einer ausländischen Rente gilt. Dagegen ist im Grundsatz nichts einzuwenden. Zu begrüßen ist der Schritt, die Benachrichtigung der Träger des Beschäftigungslandes im Falle von Entsendungen zu regeln. Wenn das Instrument der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung zur Anwendung kommt, ist es dringend erforderlich, dass alles unternommen wird, um illegale Beschäftigung zu verhindern und die ordnungsgemäße Anwendung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates und des Entsendestaates sicherzustellen. An dieser Stelle würden wir uns von der Bundesregierung über den vorliegenden Gesetzentwurf hinaus weitere Regelungen wünschen, die für Transparenz und bessere Koordinierung der sozialen Absicherung auch von entsandten Arbeitnehmenden sorgen und die Missbrauchsrisiken eindämmen.

Wir wollen die Mobilität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Europa auch weiterhin erleichtern und dabei die sozial- und arbeitsrechtlichen Schutzstandards halten und auch grenzübergreifend sicherstellen. Mobilität ohne soziale Sicherheit, einen europaweiten Arbeitsmarktes ohne europaweite Koordination der Schutzrechte und Absicherungen kann und darf es in Europa nicht geben. Vor diesem Hintergrund sollte sich die Bundesregierung auch nicht weiter dagegen sperren, dass auch Ansprüche aus Betriebsrenten in ein anderes europäisches Land mitgenommen werden können. Auch für diese gilt, dass sie portabel ausgestaltet werden müssen, um die Anspruchsberechtigten nicht in ihrer Freizügigkeit zu behindern. Denn – ich habe das eingangs erwähnt – der Freiheitsgedanke in Europa wird nur dann eine menschengerechte Freiheit sein, wenn er mit sozialer Sicherheit verknüpft ist.

Vielen Dank!