Inhalt

27.01.2020

Anhörung zum Antrag Mobbing

Mobbing ist psychische Gewalt  –  das schrieb die EU-Kommission bereits im Jahr 2001. Und gegen solche Gewalt müssen sich Opfer gesetzlich zur Wehr setzen können. Doch in Deutschland gibt es dafür keine gesetzlichen Grundlagen. Der allgemeine Rechtsschutz von Mobbing-Betroffenen beruht ausschließlich auf der Rechtsprechung. Das soll sich ändern. In einer öffentlichen Anhörung haben Expertinnen und Experten daher meinen Antrag für ein Gesetz zum Schutz vor Mobbing diskutiert. Mit dabei war mein Sachverständiger: der frühere Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Thüringen, Dr. Peter Wickler.

In der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales wurde mein Antrag unter anderem auch von dem früheren Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Thüringen, Dr. Peter Wickler bewertet. Wickler findet auch, dass es rechtliche Grundlagen und damit ein Gesetz zum Schutz vor Mobbing geben muss. Die Arbeitgeberseite, die von der CDU-Fraktion eingeladen war,  lehnt ein solches Gesetz natürlich ab. Sie meinte doch tatsächlich, ein solches Gesetz würde für Unfrieden in den Betrieben sorgen. Arbeits- und Gesundheitsschutz und der Schutz vor Diskriminierung führt laut BDA also zu Missgunst und schlechter Stimmung im Betrieb. Das ist schon dreist. Warum ein solches Gesetz wirklich wichtig ist, bringt Dr. Wickler ganz einfach auf den Punkt:

„Der Staat, der Mobbing in seinen Dienststellen und in der Privatwirtschaft zulässt oder nicht ausreichend sanktioniert, kann sein humanitäres Wertesystem nicht glaubwürdig an seine Bürger vermitteln und gibt damit dieses Wertesystem langfristig dem Verfall preis.“

Mobbing zielt auf die Psyche der Menschen. Das Leben bekommt Risse. Viele dieser Menschen verlieren ihren Job. Häufig folgen Krankheiten, Reha und im schlimmsten Fall die Erwerbsminderungsrente. Und trotzdem ist Mobbing mit der bisherigen Rechtslage kaum zu greifen. Und das liegt daran, dass wir bei Mobbing keine eindeutige gesetzliche Grundlage haben, sondern nur Rechtsprechung. Es fehlt damit auch eine Anspruchsgrundlage für Schadensersatz bei Mobbing. Zudem ist die Beweisführung äußerst kompliziert. Daher gibt es bei uns nicht nur ein Sensibilisierungsproblem bei Mobbing am Arbeitsplatz, sondern auch ein handfestes Rechtsproblem. Das alles zusammen führt dazu, dass es für Mobbing-Betroffene in keiner Weise ein ausreichendes Schutzniveau gibt.

Ich habe schon in der vergangenen Legislaturperiode von der Bundesregierung eine entsprechende Gesetzesinitiative gefordert, die betroffene Beschäftigte wirkungsvoll vor Mobbing schützt und ihnen Möglichkeiten eröffnet, Recht zu bekommen. Notwendig sind hier einerseits Konkretisierungen im Arbeitsschutzgesetz, um eine stärkere Prävention zu verankern. Vor allem aber brauchen wir ein Gesetz, das die Rechtsgrundlagen zum Schutz vor Mobbing endlich definiert und es den Betroffenen erleichtert, Recht zu bekommen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)  reicht nicht aus, um Beschäftigte zu schützen. Denn Schutz nach dem AGG erhalten nur diejenigen, die aufgrund von Diskriminierungsmerkmalen, wie beispielsweise ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung oder Alter gemobbt werden. Damit sind alle Mobbing-Betroffenen, bei denen das AGG nicht greift, schlechter gestellt. Um diese Rechtslücke zu schließen, wollen wir gesetzliche Regelungen – analog zum AGG – einführen.

Notwendig ist, dass Mobbing als Rechtsbegriff definiert wird. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wählte beispielsweise folgende Umschreibung: „Unter Mobbing ist zu verstehen, dass jemand am Arbeitsplatz häufig über einen längeren Zeitraum schikaniert, drangsaliert, benachteiligt oder ausgegrenzt wird“. Neben einem Schadenersatzanspruch für materielle Schäden brauchen wir außerdem eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden, die der besonderen Situation von Mobbing-Betroffenen gerecht wird. Darüber hinaus liegen die Schwierigkeiten bei Mobbing insbesondere in der Durchsetzung von Ansprüchen seitens der Betroffenen. Mobbing ist ein schleichender Prozess, den Betroffene oft erst nach einer gewissen Zeit als solches erkennen und deshalb kann der Anfang der Mobbing-Handlungen oft nicht rekonstruiert werden. Daher brauchen wir Beweiserleichterungen, wie sie auch im AGG vorgesehen sind. 

Antrag: Beschäftigte vor Mobbing am Arbeitsplatz schützen