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20.11.2012

Kirchliches Arbeitsrecht - Streik statt kollektives Betteln

Ohne das Recht zu streiken sind Lohnverhandlungen kollektives Betteln. Deswegen begrüße ich das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen. Auch Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen müssen das Recht zu streiken haben.

Zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Recht auf Streik in kirchlichen Einrichtungen erklärt Beate Müller-Gemmeke, Sprecherin für Arbeitnehmerrechte:

Ohne das Recht zu streiken sind Lohnverhandlungen kollektives Betteln. Deswegen begrüße ich das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen.

Die Arbeitsbedingungen im sozialen Bereich haben sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Der Wettbewerb zwischen den Anbietern sozialer Arbeit hat dramatisch zugenommen und wird immer häufiger über die Löhne, insbesondere in unteren Einkommensgruppen, ausgetragen. Dieser Trend ging an den Kirchen nicht vorbei.

Früher wurden die von den Gewerkschaften ausgehandelten Tarifverträge übernommen. Heute hingegen muss die Arbeitnehmerseite in kircheninternen arbeitsrechtlichen Kommissionen selbstverantwortlich über Löhne verhandeln. Sie verfügt aber über keinerlei Druckmittel, weil Streiks im Kirchenrecht nicht gestattet sind. Im Wettbewerbssystem sind die Interessen aber nicht mehr konfliktfrei und da hilft auch keine Zwangsschlichtung.

In der Konsequenz ist das Streikrecht als Teil der Tarifautonomie auch für Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen der Diakonie und Caritas notwendig. Nur so können Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen auf Augenhöhe mit den Arbeitgebern ihre Löhne und Arbeitsbedingungen verhandeln. Das Streikrecht als Grundrecht ist gelebte Demokratie in der Arbeitswelt – dieses muss auch für die Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen gelten.