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06.08.2020

Streik darf nicht per Leiharbeit gebrochen werden – und das ist gut so

Leiharbeitskräfte dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Und genau dieses Verbot im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat jetzt das Bundesverfassungsgericht heute ausdrücklich bestätigt. Damit ist endgültig klar: Streiks dürfen nicht durch den Einsatz betriebsfremder Kräfte faktisch unterlaufen werden. Bestreikte Unternehmen tun also gut daran, Arbeitskämpfe mit lauteren Mitteln und ohne Einsatz von Leiharbeitskräften zu führen.

Der Einsatz von Leiharbeitskräften auf bestreikten Arbeitsplätzen wurde 2017 im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz explizit verboten. Das war schon damals längst überfällig. Denn das Streikrecht darf mit nichts, auch nicht mit Leiharbeit, unterlaufen werden. Mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde das Streikrecht jetzt innerhalb von zwei Tagen zwei Mal höchstrichterlich verteidigt. Erst gestern war Amazon vor dem Bundesverfassungsgericht damit gescheitert, Streiks auf Firmenparkplätzen verbieten zu wollen. Auch das war ein unzulässiger Angriff auf das Streikrecht. Beides sind gute Entscheidungen, denn das Streikrecht ist ein Grundrecht.

PM Streik darf nicht per Leiharbeit gebrochen werden – und das ist gut so