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10.12.2021

Ab März Impfpflicht in den Bereichen Pflege und Gesundheit

Die Corona-Lage ist nach wie vor äußerst dramatisch. Fast eine Million Menschen sind bundesweit akut mit dem Corona-Virus infiziert. Und weiterhin sind es vor allem Ungeimpfte und Vorerkrankte, die schwer an Covid-19 erkranken und auf den Intensivstationen liegen. Das erfordert weitere Maßnahmen, um die vierte Welle der Infektionen einzudämmen. Der Bundestag hat heute daher eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, mit der u.a. auch eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt wird.

Mit dem neuen Gesetz, das wir – die Ampelfraktionen – gemeinsam erarbeitet haben, machen wir viele ganz konkrete Vorschläge, wie wir mit dem Impfen vorankommen können, wie wir kurzfristig die Infektionszahlen senken können und wie wir es schaffen können, die Menschen, die am meisten gefährdet sind, besser zu schützen.

Besonders gefährdete Menschen schützen wir durch eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Sie gilt für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Rettungsdiensten, Arztpraxen, Geburtskliniken, ambulanten Pflegediensten, betreuten Wohngruppen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Geimpft sein müssen die Beschäftigten dieser Einrichtungen bis zum 15. März 2022. Bis dahin müssen sie ihrer Leitung einen Genesenennachweis oder eine Impfbescheinigung vorlegen. Ungeimpften Beschäftigten, bei denen keine medizinische Gründe gegen eine Impfung sprechen, kann das Gesundheitsamt danach den Zutritt zu der Einrichtung und die Beschäftigung untersagen. Auf diese Weise sollen all jene besser geschützt werden, die besonders gefährdet sind.

Um die Impfkampagne voranzutreiben, weiten wir den Kreis derjenigen, die Schutzimpfungen gegen das Corona-Virus durchführen dürfen, aus. Künftig können auch Zahn- und Tierärzt:innen sowie Apotheker:innen impfen. Darüber hinaus dürfen auch Pflegekräfte und Hebammen nach ärztlicher Delegation impfen.

Den Ländern ermöglichen wir weitreichende Maßnahmen, wenn die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung von Covid-19 in ihrem Land besteht. Nach Beschluss ihrer Landesparlamente können sie künftig auch Einrichtungen der Gastronomie schließen und Messen oder Kongresse untersagen. Die Neuregelung präzisiert darüber hinaus, dass auch Clubs und Diskotheken geschlossen werden können. Damit ermöglichen wir den Ländern eine differenziertere Reaktion auf das nach wie vor sehr unterschiedliche Infektionsgeschehen. Gleichzeitig verlagern wir die Verantwortung zurück in die Parlamente. Außerdem streichen wir mit dem Gesetz unnötige Meldepflichten, beispielsweise zur Anzahl der Tests in Arztpraxen.